§ 108 – Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
Kurz erklärt
- Fristen und Termine richten sich nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen.
- Der Beginn einer von einer Behörde gesetzten Frist startet am Tag nach der Bekanntgabe, es sei denn, es wird etwas anderes mitgeteilt.
- Endet eine Frist an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.
- Ein festgelegter Zeitraum für Leistungen einer Behörde endet auch an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag.
- Termine, die von einer Behörde festgelegt werden, müssen auch an Sonntagen, Feiertagen oder Samstagen eingehalten werden.